Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 454

§ 454 – Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

(1) § 76 Absatz 7 Satz 2 in der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung findet bei vor diesem Tag vereinbarten Ausbildungsvergütungen keine Anwendung. (2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in der ab dem 1. Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, solange das Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom 1. Oktober 2022 an, wenn sie bis zum 31. Dezember 2022 beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat folgt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung gilt nur für die in Satz 1 genannte Beschäftigung. (3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten § 134 des Vierten Buches und § 346 Absatz 1a in der bis zum 30. September 2022 geltenden Fassung.

Kurz erklärt

  • Ausbildungsvergütungen, die vor dem 1. Juli 2022 vereinbart wurden, sind von § 76 Absatz 7 Satz 2 ausgenommen.
  • Personen, die am 30. September 2022 in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung waren, bleiben bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, wenn ihr Einkommen über 450 Euro monatlich liegt.
  • Diese Personen können einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
  • Der Antrag muss bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden.
  • Die Befreiung gilt rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 gestellt wird.